Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unten ste­hend sind unse­re all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, Stand 2006/01, auf­ge­führt. Sie fin­den die­se auch bequem als PDF hier.

1.1. Die Par­tei­en arbei­ten ver­trau­ens­voll zusam­men und unter­rich­ten sich schrift­lich bei Abwei­chun­gen von dem ver­ein­bar­ten Vor­ge­hen oder Zwei­feln an der Rich­tig­keit der Vor­ge­hens­wei­se des ande­ren unver­züg­lich gegenseitig.
1.2. Erkennt die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on, dass eige­ne Anga­ben und Anfor­de­run­gen feh­ler­haft, unvoll­stän­dig, nicht ein­deu­tig oder nicht durch­führ­bar sind, hat sie dies und die ihr erkenn­ba­ren Fol­gen adca­re unver­züg­lich schrift­lich mitzuteilen.
1.3. Die Ver­trags­par­tei­en nen­nen ein­an­der schrift­lich Ansprech­part­ner und deren Stell­ver­tre­ter, wel­che die Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses für die sie benen­nen­de Ver­trags­par­tei ver­ant­wort­lich und sach­ver­stän­dig leiten.
1.4. Ver­än­de­run­gen in den benann­ten Per­so­nen haben die Par­tei­en sich jeweils unver­züg­lich schrift­lich mit­zu­tei­len. Bis zum Zugang einer sol­chen Mit­tei­lung gel­ten die zuvor benann­ten Ansprech­part­ner und/oder deren Stell­ver­tre­ter als berech­tigt, im Rah­men ihrer bis­he­ri­gen Ver­tre­tungs­macht Erklä­run­gen abzu­ge­ben und entgegenzunehmen.
1.5. Die Ansprech­part­ner ver­stän­di­gen sich in regel­mäs­si­gen Abstän­den über Fort­schrit­te und Hin­der­nis­se bei der Ver­trags­durch­füh­rung, um gege­be­nen­falls len­kend in die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges ein­grei­fen zu können.
2.1. Die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on unter­stützt adca­re bei der Erfül­lung ihrer ver­trag­lich geschul­de­ten Lei­stun­gen. Dazu gehört ins­be­son­de­re die recht­zei­ti­ge Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen und Daten­ma­te­ri­al, soweit die Mit­wir­kungs­lei­stun­gen der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on dies erfordern.
2.2. Die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on stellt in der erfor­der­li­chen Zahl eige­ne Mit­ar­bei­ter zur Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zur Ver­fü­gung, die über die erfor­der­li­che Fach­kun­de verfügen.
2.3. Sofern sich die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on ver­pflich­tet hat, adca­re im Rah­men der Ver­trags­durch­füh­rung (Bild‑, Ton‑, Text- o.ä.) Mate­ria­li­en zu beschaf­fen, hat die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on die­se adca­re umge­hend und in einem gän­gi­gen, unmit­tel­bar ver­wert­ba­ren, digi­ta­len For­mat zur Ver­fü­gung zu stel­len. Ist eine Kon­ver­tie­rung des von der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on über­las­se­nen Mate­ri­als in ein ande­res For­mat erfor­der­lich, so über­nimmt die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on die hier­für anfal­len­den Kosten. Die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on stellt sicher, dass adca­re die zur Nut­zung die­ser Mate­ria­li­en erfor­der­li­chen Rech­te erhält.
2.4. Mit­wir­kungs­hand­lun­gen nimmt die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on auf sei­ne Kosten vor.
3.1. Für Drit­te, die auf Ver­an­las­sung oder unter Dul­dung der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on für sie im Tätig­keits­be­reich von adca­re tätig wer­den, hat die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on wie für Erfül­lungs­ge­hil­fen ein­zu­ste­hen. adca­re hat es gegen­über der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on nicht zu ver­tre­ten, wenn adca­re auf­grund des Ver­hal­tens eines der vor­be­zeich­ne­ten Drit­ten sei­nen Ver­pflich­tun­gen gegen­über der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on ganz oder teil­wei­se nicht oder nicht recht­zei­tig nach­kom­men kann.
4.1. Ter­mi­ne zur Lei­stungs­er­brin­gung dür­fen auf Sei­ten von adca­re nur durch den Ansprech­part­ner zuge­sagt werden.
4.2. Lei­stungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt (z. B. Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Anord­nun­gen, all­ge­mei­ne Stö­run­gen der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on usw.) und Umstän­den im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on (z.B. nicht recht­zei­ti­ge Erbrin­gung von Mit­wir­kungs­lei­stun­gen, Ver­zö­ge­run­gen durch der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on zuzu­rech­nen­de Drit­te etc.) hat adca­re nicht zu ver­tre­ten und berech­ti­gen adca­re, das Erbrin­gen der betrof­fe­nen Lei­stun­gen um die Dau­er der Behin­de­rung zzgl. einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. adca­re wird der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on Lei­stungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt anzeigen.
5.1. adca­re gewährt der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on an den erbrach­ten Lei­stun­gen das ein­fa­che, räum­lich und zeit­lich nicht beschränk­te Recht, die­se Lei­stun­gen ver­trags­ge­mäss zu nutzen.
5.2. Eine wei­ter­ge­hen­de Nut­zung als in Absatz 1 beschrie­ben ist unzu­läs­sig. Ins­be­son­de­re ist es der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on unter­sagt, Unter­li­zen­zen zu ertei­len und die Lei­stun­gen zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­mie­ten oder sonst wie zu verwerten.
6.1. Die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on stellt adca­re von allen Ansprü­chen Drit­ter aus Schutz­rechts­ver­let­zun­gen (Paten­te, Lizen­zen und son­sti­ge Schutz­rech­te) frei. adca­re wird die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on unver­züg­lich über die gel­tend gemach­ten Ansprü­che Drit­ter informieren.
7.1. Die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on kann wegen einer nicht in einem Man­gel des Werks bestehen­den Pflicht­ver­let­zung nur zurück­tre­ten, wenn adca­re die­se Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat.
8.1. adca­re haf­tet für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Für leich­te Fahr­läs­sig­keit haf­tet adca­re nur bei Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Kar­di­nal­pflicht) sowie bei Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit.
8.2. Die Haf­tung ist im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit sum­men­mäs­sig beschränkt auf CHF 100.
8.3. Für den Ver­lust von Daten und/oder Pro­gram­men haf­tet adca­re inso­weit nicht, als der Scha­den dar­auf beruht, dass es die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on unter­las­sen hat, Daten­si­che­run­gen durch­zu­füh­ren und dadurch sicher­zu­stel­len, dass ver­lo­ren­ge­gan­ge­ne Daten mit ver­tret­ba­rem Auf­wand wie­der­her­ge­stellt wer­den können.
8.4. Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten auch zugun­sten der Erfül­lungs­ge­hil­fen von adcare.
9.1. Die der ande­ren Ver­trags­par­tei über­ge­be­nen Unter­la­gen, mit­ge­teil­ten Kennt­nis­se und Erfah­run­gen dür­fen aus­schliess­lich für die Zwecke die­ses Ver­tra­ges ver­wen­det und Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, sofern sie nicht ihrer Bestim­mung nach Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den sol­len oder dem Drit­ten bereits bekannt sind. Drit­te sind nicht die zur Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses hin­zu­ge­zo­ge­nen Hilfs­per­so­nen wie Freie Mit­ar­bei­ter, Sub­un­ter­neh­mer etc.
9.2. Dar­über hin­aus ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en, Ver­trau­lich­keit über den Inhalt die­ses Ver­tra­ges und über die bei des­sen Abwick­lung gewon­ne­nen Erkennt­nis­se zu wahren.
9.3. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt auch über die Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses hinaus.
9.4. Wenn eine Ver­trags­par­tei dies ver­langt, sind die von ihr über­ge­be­nen Unter­la­gen nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses an sie her­aus­zu­ge­ben resp. zu ver­nich­ten, soweit die ande­re Ver­trags­par­tei kein berech­tig­tes Inter­es­se an die­sen Unter­la­gen gel­tend machen kann.
9.5. Medi­enrklä­run­gen, Aus­künf­te etc., in denen eine Ver­trags­par­tei auf die ande­re Bezug nimmt, sind nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Abstim­mung — auch per e‑mail — zulässig.
10.1. Die Abtre­tung von For­de­run­gen ist nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung der ande­ren Ver­trags­par­tei zulässig.
10.2. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann nur wegen Gegen­an­sprü­chen aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis gel­tend gemacht werden.
10.3. Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen nur mit For­de­run­gen auf­rech­nen, die rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten sind.
10.4. adca­re darf die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on auf ihrer Web-Site oder in ande­ren Medi­en als Refe­renz nen­nen. adca­re darf fer­ner die erbrach­ten Lei­stun­gen zu Demon­stra­ti­ons­zwecken öffent­lich wie­der­ge­ben oder auf sie hin­wei­sen, es sei denn, die gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on kann ein ent­ge­gen­ste­hen­des berech­tig­tes Inter­es­se gel­tend machen.
11.1. Alle Ände­run­gen und Ergän­zun­gen ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen müs­sen zu Nach­weis­zwecken schrift­lich nie­der­ge­legt wer­den. Mel­dun­gen, die schrift­lich zu erfol­gen haben, kön­nen auch per e‑mail erfol­gen. Sofern Mel­dun­gen per E‑Mail erfol­gen, gel­ten sie nur als zuge­stellt, sofern deren Ein­gang von der Ver­trags­par­tei schrift­lich — auch per E‑Mail — bestä­tigt wurde.
11.2. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen der Par­tei­ver­ein­ba­run­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­durch nicht berührt. Die Par­tei­en wer­den in die­sem Fall die ungül­ti­ge Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Bestim­mung erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der ungül­ti­gen Bestim­mung mög­lichst nahe kommt. Ent­spre­chen­des gilt für etwa­ige Lücken der Vereinbarungen.
11.3. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on wer­den nicht Vertragsbestandteil.
11.4. Aus­schliess­li­cher Gerichts­stand für alle Rechts­strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ist der Sitz von adcare.