Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unten stehend sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 2006/01, aufgeführt. Sie finden diese auch bequem als PDF hier.
1.1. | Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich schriftlich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. | |
1.2. | Erkennt die gemeinnützige Organisation, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen adcare unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | |
1.3. | Die Vertragsparteien nennen einander schriftlich Ansprechpartner und deren Stellvertreter, welche die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. | |
1.4. | Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. | |
1.5. | Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. |
2.1. | Die gemeinnützige Organisation unterstützt adcare bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen der gemeinnützigen Organisation dies erfordern. | |
2.2. | Die gemeinnützige Organisation stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. | |
2.3. | Sofern sich die gemeinnützige Organisation verpflichtet hat, adcare im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat die gemeinnützige Organisation diese adcare umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des von der gemeinnützigen Organisation überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt die gemeinnützige Organisation die hierfür anfallenden Kosten. Die gemeinnützige Organisation stellt sicher, dass adcare die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. | |
2.4. | Mitwirkungshandlungen nimmt die gemeinnützige Organisation auf seine Kosten vor. |
3.1. | Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung der gemeinnützigen Organisation für sie im Tätigkeitsbereich von adcare tätig werden, hat die gemeinnützige Organisation wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. adcare hat es gegenüber der gemeinnützigen Organisation nicht zu vertreten, wenn adcare aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber der gemeinnützigen Organisation ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. |
4.1. | Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von adcare nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden. | |
4.2. | Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich der gemeinnützigen Organisation (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch der gemeinnützigen Organisation zuzurechnende Dritte etc.) hat adcare nicht zu vertreten und berechtigen adcare, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. adcare wird der gemeinnützigen Organisation Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. |
5.1. | adcare gewährt der gemeinnützigen Organisation an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäss zu nutzen. | |
5.2. | Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es der gemeinnützigen Organisation untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. |
6.1. | Die gemeinnützige Organisation stellt adcare von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. adcare wird die gemeinnützige Organisation unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. |
7.1. | Die gemeinnützige Organisation kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn adcare diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. |
8.1. | adcare haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet adcare nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. | |
8.2. | Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmässig beschränkt auf CHF 100. | |
8.3. | Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet adcare insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es die gemeinnützige Organisation unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. | |
8.4. | Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von adcare. |
9.1. | Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. | |
9.2. | Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. | |
9.3. | Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. | |
9.4. | Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben resp. zu vernichten, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. | |
9.5. | Medienrklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per e-mail – zulässig. |
10.1. | Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. | |
10.2. | Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. | |
10.3. | Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. | |
10.4. | adcare darf die gemeinnützige Organisation auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenz nennen. adcare darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, die gemeinnützige Organisation kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. |
11.1. | Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen. Sofern Meldungen per E-Mail erfolgen, gelten sie nur als zugestellt, sofern deren Eingang von der Vertragspartei schriftlich – auch per E-Mail – bestätigt wurde. | |
11.2. | Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. | |
11.3. | Allgemeine Geschäftsbedingungen der gemeinnützigen Organisation werden nicht Vertragsbestandteil. | |
11.4. | Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von adcare. |